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   OVG Sachsen, 22.06.2020 - 5 B 91/20   

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OVG Sachsen, 22.06.2020 - 5 B 91/20 (https://dejure.org/2020,21611)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.06.2020 - 5 B 91/20 (https://dejure.org/2020,21611)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. Juni 2020 - 5 B 91/20 (https://dejure.org/2020,21611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsHSFG § 34, SächsHSFG § 36, BÄO § 4, ÄApprO § 2 Abs. 7, VwVfG § 20, VwVfG § 21
    Medizinstudium; Erfolgskontrolle; Leistungsnachweis; Prüfer zugleich als Prüfungs- und Widerspruchsbehörde; institutionelle Befangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2009 - 10 B 11244/08

    Anwendbarkeit der Prüfungsgrundsätze für Leistungskontrolle; keine absolute

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2020 - 5 B 91/20
    Es handelt sich vielmehr um in einer Studienordnung zu regelnde Studienleistungen, mit denen der Lernerfolg in den nachweispflichtigen Unterrichtsveranstaltungen überprüft wird (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 30. März 2015 - 3 M 7/15 -, BeckRS 2015, 44945, Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2010 - 2 B 78/10 -, juris Rn. 9; OVG RP, Beschl. v. 19. Januar 2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 7 f.).

    6 Dass die Erfolgskontrollen als Studienleistungen nicht in einer Prüfungsordnung nach Maßgabe des § 34 SächsHSFG, sondern in einer Studienordnung gemäß § 36 SächsHSFG zu regeln sind, ändert zwar nichts daran, dass sie als berufsbezogene Prüfungen an Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 SächsVerf zu messen sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2010 - 2 B 78/10 -, juris Rn. 11 f.; OVG RP, Beschl. v. 19. Januar 2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 10).

    Dies verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung, da es nur um die Bewertung von Studienleistungen geht, mit denen der Lernerfolg in Unterrichtsveranstaltungen überprüft wird, deren Durchführung dem selben Amtsträger (dem Leistungsnachweisverantwortlichen, vgl. § 2 Nr. 4 StudienO) obliegt (vgl. OVG RP, Beschl. v. 19. Januar 2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen, 25.05.2010 - 2 B 78/10

    Schriftliche Erfolgskontrollen, Leistungsnachweise, Antwort-Wahl-Verfahren,

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2020 - 5 B 91/20
    Es handelt sich vielmehr um in einer Studienordnung zu regelnde Studienleistungen, mit denen der Lernerfolg in den nachweispflichtigen Unterrichtsveranstaltungen überprüft wird (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 30. März 2015 - 3 M 7/15 -, BeckRS 2015, 44945, Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2010 - 2 B 78/10 -, juris Rn. 9; OVG RP, Beschl. v. 19. Januar 2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 7 f.).

    6 Dass die Erfolgskontrollen als Studienleistungen nicht in einer Prüfungsordnung nach Maßgabe des § 34 SächsHSFG, sondern in einer Studienordnung gemäß § 36 SächsHSFG zu regeln sind, ändert zwar nichts daran, dass sie als berufsbezogene Prüfungen an Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 SächsVerf zu messen sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2010 - 2 B 78/10 -, juris Rn. 11 f.; OVG RP, Beschl. v. 19. Januar 2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2020 - 5 B 91/20
    Deshalb muss die Studienordnung der Antragsgegnerin wegen des Gesetzesvorbehalts (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) auch Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig treffen (vgl. zu Leistungsnachweisen als Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung: BVerwG, Beschl. v. 20. November 2015 - 6 B 32.15 -, juris Rn. 7 f.) und dabei das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG wahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 7 C 5.14

    Feuerstättenschau; Feuerstättenbescheid; Anhörung; Begründung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2020 - 5 B 91/20
    Denn die §§ 20, 21 VwVfG regeln lediglich den individuellen Ausschluss und die persönliche Befangenheit einzelner Mitarbeiter einer Behörde aus Gründen, die gerade in ihrer Person liegen, während die Rechtsordnung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die "institutionelle Befangenheit" einer Behörde nicht kennt, selbst wenn derselbe Amtsträger handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 25, m. w. N.).
  • BVerwG, 20.07.1984 - 7 C 28.83

    IHK - Widerspruch - Entscheidung - Aufsichtsbehörde - Nichtbestehen einer Prüfung

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2020 - 5 B 91/20
    Abgesehen davon, dass es fachlich durchaus zweckmäßig sein kann, in solchen Fällen die Widerspruchsentscheidung dem Prüfer zu übertragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juli 1984 - 7 C 28.83 -, juris Rn. 18 ff., inbes. Rn. 21), ist es zudem - prüfungsrechtlich - nicht geboten, überhaupt ein Widerspruchsverfahren anzubieten, solange der Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistung durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens verfahrensrechtlich gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. August 2012 - 6 B 19.12 -, juris Rn. 5 ff.; Fischer, in: Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 837).
  • BVerwG, 09.08.2012 - 6 B 19.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2020 - 5 B 91/20
    Abgesehen davon, dass es fachlich durchaus zweckmäßig sein kann, in solchen Fällen die Widerspruchsentscheidung dem Prüfer zu übertragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juli 1984 - 7 C 28.83 -, juris Rn. 18 ff., inbes. Rn. 21), ist es zudem - prüfungsrechtlich - nicht geboten, überhaupt ein Widerspruchsverfahren anzubieten, solange der Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistung durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens verfahrensrechtlich gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. August 2012 - 6 B 19.12 -, juris Rn. 5 ff.; Fischer, in: Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 837).
  • OVG Sachsen, 09.03.2017 - 5 B 50/17

    Vorläufige Neubewertung einer Prüfung; Leistungsnachweis

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2020 - 5 B 91/20
    3 Einstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden und deshalb hinreichend wahrscheinlich vorliegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 20.11.2015 - 6 B 32.15

    Bestimmung der Gesamtnote auf Grundlage von Einzelnoten

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2020 - 5 B 91/20
    Deshalb muss die Studienordnung der Antragsgegnerin wegen des Gesetzesvorbehalts (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) auch Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig treffen (vgl. zu Leistungsnachweisen als Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung: BVerwG, Beschl. v. 20. November 2015 - 6 B 32.15 -, juris Rn. 7 f.) und dabei das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG wahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 20.07.2016 - 2 ME 90/16

    50% Anker; Bestehensgrenze; Dokumentationsechtheit; Eignung von Prüfungsfragen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2020 - 5 B 91/20
    Für Verfahren, die das endgültige Nichtbestehen von Erfolgskontrollen im Studiengang Medizin betreffen, ist in Anlehnung an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) regelmäßig ein Streitwert von 7.500,00 EUR angemessen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 2 ME 90/16 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2015 - 3 M 7/15

    Studienbegleitende Leistungsprüfung, hier im Bereich Humanmedizin

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2020 - 5 B 91/20
    Es handelt sich vielmehr um in einer Studienordnung zu regelnde Studienleistungen, mit denen der Lernerfolg in den nachweispflichtigen Unterrichtsveranstaltungen überprüft wird (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 30. März 2015 - 3 M 7/15 -, BeckRS 2015, 44945, Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2010 - 2 B 78/10 -, juris Rn. 9; OVG RP, Beschl. v. 19. Januar 2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 7 f.).
  • OVG Sachsen, 13.12.2018 - 2 B 263/18

    Beamter; Polizeianwärter; Wiederholungsprüfung; Hochschulrecht

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